Sie beruft sich auf die Ausweiseinforderung der Kantonalen Steuerverwaltung vom 22. August 2000 und qualifiziert diesen Verfahrensschritt als gültige Unterbrechungshandlung, was wiederum der Beschwerdeführer in Abrede stellt. b) Seit der Beschwerdeführer das Grundstück veräussert hatte, war zwischen den Steuerbehörden und dem Verkäufer streitig, ob das Grundstück dem Privatvermögen zuzurechnen und damit der Gewinn nach den Vorschriften des GGStG abzurechnen sei oder aber die verkaufte Liegenschaft Geschäftsvermögen darstelle mit der Folge, dass der Gewinn mit der ordentlichen Einkommenssteuer erfasst werden muss.