Darauf beruft sich der Beschwerdeführer und macht - wie schon in der Einsprache - Eintritt der Veranlagungsverjährung geltend. Tatsächlich muss der Steueranspruch als untergegangen betrachtet werden, sofern der Lauf der Verjährung nicht unterbrochen wurde. Letzteres ist die Argumentation der Beschwerdegegnerin. Sie beruft sich auf die Ausweiseinforderung der Kantonalen Steuerverwaltung vom 22. August 2000 und qualifiziert diesen Verfahrensschritt als gültige Unterbrechungshandlung, was wiederum der Beschwerdeführer in Abrede stellt.