In diesem Sinne spielt es hier keine Rolle, dass die Veranlagungsverjährung nach altem Recht am 1. Januar 2001 noch nicht eingetreten war. 3.- a) Das am 27. Juli 1998 eröffnete Veranlagungsverfahren betreffend Grundstückgewinnsteuern wurde erst mit dem Veranlagungsentscheid des Gemeinderates von Z. vom 18. November 2003 abgeschlossen. Dazwischen lag ein Zeitraum von über fünf Jahren, währenddessen seitens des Gemeinderates unbestritten keine Schritte unternommen wurden, die Steuerfestsetzung vorzunehmen. Darauf beruft sich der Beschwerdeführer und macht - wie schon in der Einsprache - Eintritt der Veranlagungsverjährung geltend.