Es ist bereits festgestellt worden, dass die altrechtliche Frist von zwei Jahren für die Einleitung des Veranlagungsverfahrens eingehalten wurde. Somit stellt sich nur die Frage nach dem Vorliegen gültiger Unterbrechungshandlungen. Letztere sind bereits unter der Herrschaft des bis 31. Dezember 2000 anwendbaren aGGStG zugelassen worden (vgl. LGVE 1989 II Nr. 28). Demnach ist die vorliegend umstrittene Verjährungsproblematik sowohl altrechtlich als auch neurechtlich nach den gleichen Grundsätzen zu prüfen. In diesem Sinne spielt es hier keine Rolle, dass die Veranlagungsverjährung nach altem Recht am 1. Januar 2001 noch nicht eingetreten war.