Der Vorbehalt bezieht sich auf die Nachsteuer (§ 38a GGStG) und das Steuerstrafrecht (§ 39 GGStG) und ist hier nicht weiter von Belang. Die relative Verjährungsfrist von fünf Jahren kann nach Massgabe von § 33 Abs. 2 GGStG stillstehen oder unterbrochen werden, wobei der Gesetzgeber hierzu die Bestimmungen des StG als gültig erklärt (vgl. § 142 StG). Dass im vorliegenden Fall weder der Beginn der Verjährungsfrist noch Stillstandsgründe zur Diskussion stehen, braucht nicht weiter ausgeführt zu werden. Es ist bereits festgestellt worden, dass die altrechtliche Frist von zwei Jahren für die Einleitung des Veranlagungsverfahrens eingehalten wurde.