3Das Recht, die Steuer zu veranlagen, ist fünfzehn Jahre nach der Veräusserung auf jeden Fall verjährt. Aus der zitierten Bestimmung ergibt sich, dass das neue Recht der alten Regelung hinsichtlich der Veranlagungsverjährung entspricht und namentlich keine längeren Verjährungsfristen enthält, abgesehen von der hier nicht interessierenden absoluten Verjährungsfrist von fünfzehn Jahren gemäss Abs. 3. In § 33 Abs. 1 GGStG ist nun die bereits von der Rechtsprechung statuierte Veranlagungsverjährung von fünf Jahren in das Gesetz übernommen worden. Der Vorbehalt bezieht sich auf die Nachsteuer (§ 38a GGStG) und das Steuerstrafrecht (§ 39 GGStG) und ist hier nicht weiter von Belang.