Zu diesem Schluss gelangte das Gericht gestützt auf die Materialien und die gesetzliche Konzeption des Steuergesetzes. Dabei übersah es nicht, dass der Gesetzgeber für das HStG (und vorliegend auch das GGStG) in der Übergangsbestimmung die neue Verjährungsordnung für die Nachsteuern und Bussen ausdrücklich anwendbar erklärte, jedoch hinsichtlich der Verjährung der "ordentlichen Steuern" keine entsprechende Norm erliess. Somit ist im vorliegenden Fall die Frage der Veranla-gungsverjährung gemäss der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung der massgebenden Bestimmung des GGStG zu prüfen.