Dies ergibt sich schon daraus, dass die Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Änderung vom 22. November 1999 sowohl im HStG (§ 29a) wie auch im GGStG (§ 52a) inhaltlich weitgehend identisch sind. Das Gericht hat in diesem Urteil in Auslegung der Übergangsregelung entschieden, dass für alle Arten von Steuern, die sich aus der Anwendung des jeweiligen Gesetzes ergeben können, die neuen Verjährungsbestimmungen anzuwenden sind, sofern die Verjährung nach altem Recht am 1. Januar 2001 noch nicht eingetreten war (Urteil W. vom 12.7.2004, Erw. 7b - d). Zu diesem Schluss gelangte das Gericht gestützt auf die Materialien und die gesetzliche Konzeption des Steuergesetzes.