Davon geht auch der Beschwerdeführer aus. Er ist aber der Auffassung, dass die Veranlagungsbehörde die von der Rechtsprechung begründete und im damaligen Recht anwendbare Frist von fünf Jahren für die Durchführung der Veranlagung hat verstreichen lassen und insbesondere keine gültigen Unterbrechungshandlungen vorgenommen worden seien. Vor Klärung dieser Rechtsfrage muss hier festgehalten werden, dass die fünfjährige Frist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesrevision per 1. Januar 2001 noch nicht abgelaufen war. Vor diesem Hintergrund sind die rechtlichen Auswirkungen der Gesetzesrevision auf die Verjährungsfrage zu prüfen.