Deshalb wurde die Frist, innert welcher die rechtzeitig eingeleitete Veranlagung durchzuführen ist, unter dem Vorbehalt von Unterbrechungshandlungen auf fünf Jahre festgesetzt (LGVE 1989 II Nr. 28). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Gemeindekanzlei Z. am 27. Juli 1998 dem Beschwerdeführer die Formulare zur Berechnung der Grundstückgewinnsteuer zugestellt und damit die Steuerveranlagung eröffnet hat. Mit dem wenige Tage nach Abschluss des Veräusserungsgeschäftes eröffneten Veranlagungsverfahren ist somit die Frist von zwei Jahren für die Einleitung des Verfahrens klarerweise respektiert worden. Davon geht auch der Beschwerdeführer aus.