Allerdings hatte das Verwaltungsgericht bereits im Jahre 1989 entschieden, es würde in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zur periodischen Einkommens- und Vermögenssteuer gegen Verfassungsrecht verstossen, wenn der Steueranspruch gemäss GGStG während des Veranlagungsverfahrens jeglicher Verjährung entzogen werde. Deshalb wurde die Frist, innert welcher die rechtzeitig eingeleitete Veranlagung durchzuführen ist, unter dem Vorbehalt von Unterbrechungshandlungen auf fünf Jahre festgesetzt (LGVE 1989 II Nr. 28).