Gemäss dieser Norm erlischt das Recht auf Steuerfestsetzung u.a. dann, wenn der Gemeinderat die Veranlagung zwei Jahre nach der Eintragung des Eigentumsübergangs im Hauptbuch nicht eingeleitet hat (Ziff. 1). Eine allgemeine Verwirkungs- oder Verjährungsregel im Hinblick auf die Veranlagung der Steuer kannte das Grundstückgewinnsteuergesetz bis zur Revision im Jahre 2001 nicht. Allerdings hatte das Verwaltungsgericht bereits im Jahre 1989 entschieden, es würde in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zur periodischen Einkommens- und Vermögenssteuer gegen Verfassungsrecht verstossen, wenn der Steueranspruch gemäss GGStG während des Veranlagungsverfahrens jeglicher Verjährung entzogen werde.