Nachdem darin die veräusserte Liegenschaft als Privatvermögen qualifiziert wurde, veranlagte der Gemeinderat von Z. in der Folge A. am 18 November 2003 mit einer Grundstückgewinnsteuer von Fr. 31'705.65. Vor Verwaltungsgericht - wie bereits im Einspracheverfahren - macht A. geltend, die Grundstückgewinnsteuerforderung sei zufolge Eintritts der Veranlagungsverjährung untergegangen. Aus den Erwägungen: 2.- b) § 33 aGGStG regelt unter dem Titel "Verwirkung" die sogenannte Einleitungsverjährung. Gemäss dieser Norm erlischt das Recht auf Steuerfestsetzung