In der Folge eröffnete die Gemeindekanzlei Z. am 27. Juli 1998 gegenüber dem Veräusserer das Verfahren zur Berechnung der Grundstückgewinnsteuer. Da die Qualifizierung des Grundstückes als Privatvermögen bzw. Geschäftsvermögen strittig war, war der Grundstückgewinn ebenfalls Thema der ordentlichen Einkommenssteuerveranlagung für die Steuerperiode 1999/2000. Diese blieb längere Zeit pendent und wurde erst mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2003 rechtskräftig entschieden. Nachdem darin die veräusserte Liegenschaft als Privatvermögen qualifiziert wurde, veranlagte der Gemeinderat von Z. in der Folge A. am 18 November 2003 mit einer Grundstückgewinnsteuer von Fr. 31'705.65.