{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-08-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-36-1_2004-08-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1468", "Checksum": "504183d1713e5ebdebade5faeb42e1f0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 36_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 20.08.2004 A 04 36_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aus dem dualistischen System der Besteuerung der Grundstückgewinne ergibt sich ein Zusammenhang zwischen der ordentlichen Einkommenssteuer und der besonderen Grundstückgewinnsteuer. 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Dies trifft dann zu, wenn die Zuordnung des Grundstückgewinns zum Privatvermögen oder zum Geschäftsvermögen umstritten ist und die Ausweiseinforderung einen klaren Bezug zur steuerlichen Erfassung des Grundstückgewinns hat. | Grundstückgewinnsteuer\n\n Amtshandlungen im unzutreffenden Verfahren dennoch auf die Verfolgung des Steueranspruchs und unterbrechen dessen Ver-jährung (BVR 2002 S. 257 ff., insb. Erw. 3b S. 261 mit Hinweis auf BVR 1995 S. 26 Erw. 4). Diese Betrachtungsweise liegt in Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz im Steuerrecht, wonach es ausreichend ist, wenn der steuerpflichtigen Person mitgeteilt wird, dass ein bestimmter Tatbestand der Abgabe unterliegt, ohne dass der Tatbestand bereits detailliert abgeklärt oder die Steuerforderung gar betragsmässig festgesetzt ist (vgl. Langenegger, Handbuch zur bernischen Grundstückgewinnsteuer 2001, S. 199; ASA 57,296). d) Im vorliegenden Fall kann nicht zweifelhaft sein, dass die erforderliche Abhängigkeit zwischen dem im Juli 1998 eingeleiteten Veranlagungsverfahren betreffend Grundstückgewinnsteuer und der Veranlagung der ordentlichen Einkommenssteuer für die Steuerperiode 1999/2000 gegeben ist. Wie bereits in Erw. 3 ausgeführt, war dem steuerpflichtigen Beschwerdeführer von Anfang an klar, dass erstens ein steuerrelevanter Gewinn aus dem Verkauf des Grundstücks X, resultierte und zweitens von Beginn weg dessen steuerrechtliche Qualifizierung umstritten war. Die Ausweiseinforderung vom 22. August 2000 nimmt denn auch ausdrücklich Bezug auf den Verkauf der Parzelle aus dem Jahre 1998, und der Beschwerdeführer deklarierte in der Folge gegenüber der Kantonalen Veranlagungsbehörde seinen Grundstückgewinn. Indem er im Schreiben vom 24. November 2000 ausführte, es handle sich um einen privaten Liegenschaftsverkauf, der nicht mit der ordentlichen Steuer abgerechnet werden müsse, akzeptierte er die Besteuerung des Gewinns aus dem Verkauf der Parzelle, wenn auch unter der Regie des Grundstückgewinnsteuergesetzes. Unter diesem Gesichtspunkt ist gar fraglich, ob nicht eine ausdrückliche Anerkennung der Steuerforderung vorliegt, die ihrerseits als Erklärung den Verjährungslauf hatte unterbrechen können (vgl. § 142 Abs. 3 lit. b StG i.V.m. § 33 Abs. 2 GGStG). Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden, weil - wie bereits erwähnt - die Ausweiseinforderung vom 22. August 2000 die Verjährung auch im Hinblick auf das hier interessierende Verfahren der Grundstückgewinnsteuer unterbrochen hat. e) Die bundesrechtliche Verpflichtung zur Erhebung einer Grundstückgewinnsteuer ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG). Die Grundstückgewinne werden entweder alle mit einer besonderen Einkommenssteuer erfasst (sog. monistisches System) oder aber die Grundstücksgewinne des Geschäftsvermögens unterliegen der ordentlichen Einkommenssteuer, während die Gewinne auf den privaten Grundstücken mit einer besonderen Einkommenssteuer - der Grundstückgewinnsteuer - belegt werden (sog. dualistisches System; Zwahlen, in: Komm. zum StHG, 2. Aufl., Basel 2002, N 3 zu Art. 12 StHG). Bei Anwendung des dualistischen Systems, das auch im Kanton Luzern Anwendung findet, liegen Abgrenzungsprobleme und Qualifikationsfragen auf der Hand. Gemäss unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin hatte der Beschwerdeführer die später verkaufte Parzelle nebst einer weiteren Baulandparzelle im Jahre 1994 erworben. Ferner ergibt sich aus Ziff. 9 des Kaufvertrages, dass sich der Beschwerdeführer als Verkäufer die Übertragung sämtlicher Zimmerarbeiten zu den ortsüblichen Preisen versprechen liess. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, waren dies Indizien für das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. für die Annahme von Geschäftsvermögen. Dass daneben auch Anhaltspunkte für eine Qualifizierung als Privatvermögen bestanden, die schliesslich überwogen und zur Gutheissung der Einsprache durch die Steuerkommission führten, ändert daran nichts. Die Steuerbehörden waren eben verpflichtet abzuklären, nach welchem Steuersystem der im Jahre 1998 realisierte Gewinn aus dem Verkauf der Parzelle besteuert werden muss. In der Hin-sicht stammt die Unterbrechungshandlung - die Verfügung vom 22. August 2000 - von einer Behörde, die zur Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung zuständig war (Richner/ Frei/Kaufmann, a.a.O., N 22 zu Art. 120 DBG). Ergänzend ist auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 20. November 2002 hinzuweisen (Fall Nr. 2A.271/2002). In diesem Entscheid ging es ebenfalls um die Veranlagungsverjährung und die Frage, ob die Steuerbehörden mit einer gültigen Einforderungshandlung die Verjährung unterbrochen hatten. Das Bundesgericht billigte der Festlegung des amtlichen Mietwertes im konkreten Fall verjährungsunterbrechende Wirkung zu. Dabei führte es aus, es sei nicht von Belang, dass die Festlegung des amtlichen Liegenschaftswertes durch eine andere Behörde in einem separaten Verfahren erfolgt sei. Massgeblich sei einzig, dass die Steuerbehörde Schritte im Hinblick auf die endgültige Festlegung des Eigenmietwertes unternommen, den Pflichtigen eine spätere Veranlagung in Aussicht gestellt und so klar gemacht hätten, weiterhin auf die Realisierung der Steuerforderung hinzuarbeiten (Erw. 2.3.4). Genau Letzteres trifft auch auf den vorliegenden Fall zu, hat doch die Kantonale Veranlagungsbehörde klar auf die Besteuerung des Liegenschaftsgewinnes hingearbeitet und den Beschwerdeführer ausdrücklich zur Mitwirkung bei der"}