{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-08-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-36-1_2004-08-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1468", "Checksum": "504183d1713e5ebdebade5faeb42e1f0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 36_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 20.08.2004 A 04 36_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aus dem dualistischen System der Besteuerung der Grundstückgewinne ergibt sich ein Zusammenhang zwischen der ordentlichen Einkommenssteuer und der besonderen Grundstückgewinnsteuer. 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Dies trifft dann zu, wenn die Zuordnung des Grundstückgewinns zum Privatvermögen oder zum Geschäftsvermögen umstritten ist und die Ausweiseinforderung einen klaren Bezug zur steuerlichen Erfassung des Grundstückgewinns hat. | Grundstückgewinnsteuer\n\n Oktober 2003 den Einspracheentscheid. Sie hiess die Einsprache gut und stellte fest, dass der aus dem Verkauf des Grundstücks X erzielte Gewinn der Grundstückgewinnsteuer unterliegt. Die entsprechende Gewinnaufrechnung im Bemessungsjahr 1998 wurde folgerichtig zurückgenommen. 4.- a) Aus der Darstellung des Sachverhalts ergibt sich, dass die Qualifizierung des Grundstücks als Privatvermögen oder Geschäftsvermögen und damit verbunden die Frage, nach welchem System der erzielte Verkaufsgewinn abzurechnen ist, ausdrücklich Gegenstand der Veranlagung für die Steuerperiode 1999/2000 war. In der Hinsicht stellt sich denn auch die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die Zustellung der Ausweiseinforderung am 22. August 2000 habe die Verjährungsfrist von fünf Jahren rechtzeitig unterbrochen. Daran ändere nichts, dass nicht der Gemeinderat, sondern die Kantonale Veranlagungsbehörde diese Verfügung erlassen hatte. Vorliegend bestehe denn auch ein enger Zusammenhang zwischen dem Verfahren betreffend Grundstückgewinnsteuer und der Veranlagung der ordentlichen Einkommenssteuer. Daher rechtfertige es sich, Einforderungshandlungen im einen Verfahren dem anderen Verfahren zuzurechnen. b) Wird die Ausweiseinforderung vom 22. August 2000 - unabhängig von ihrer Zuordnung - als Verfügung betrachtet, so kann nicht zweifelhaft sein, dass mit ihrer Zustellung eine laufende Verjährungsfrist unterbrochen wird. Als Unterbrechungsgrund gilt denn auch jede auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichtete Amtshandlung, die einem Steuerpflichtigen zur Kenntnis gebracht wird. Darunter fallen grundsätzlich alle Veranlagungs- und Bezugshandlungen, so beispielsweise die Zustellung des Steuererklärungsformulars, die Mahnung zur Einreichung einer Steuererklärung, die Ankündigung und Vornahme von Bücheruntersuchungen, die Eröffnung einer definitiven oder provisorischen Steuerveranlagung (BGE 126 II 3 Erw. 2d; § 142 Abs. 3 lit. a StG i.V.m. § 33 Abs. 2 GGStG; LU StB, Weisungen GGStG, N 4 zu § 33). Gerade auch ein Schreiben der Veranlagungsbehörde an den Steuerpflichtigen, mit welchem Unterlagen für die Veranlagung eingefordert werden, stellt eine Unterbrechungshandlung dar (Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N 12 und N 16 zu Art. 120 DBG mit Hinweisen auf die Rechtspraxis). c) Der Beschwerdeführer bestreitet die verjährungsunterbrechende Wirkung der Ausweiseinforderung in objektiver Sicht nicht. Er ist jedoch der Auffassung, diese Verfügung sei von der falschen Behörde erlassen worden. Die Erhebung der Staats- und Gemeindesteuern und die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer seien in zwei verschiedenen kantonalen Erlassen geregelt. Bei der Grundstückgewinnsteuer handle es sich zudem um eine reine Objektsteuer, weshalb Amtshandlungen im Bereich der ordentlichen Einkommenssteuer nicht mit Rechtswirkung auf die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer übertragen werden dürften. Konsequent seien denn auch zwei verschiedene Behörden für die separaten Veranlagungsverfahren zuständig. Richtig ist, dass für die Ermittlung der Einkommenssteuer einerseits und für die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer andererseits zwei separate Behörden zuständig sind. Ferner trifft zu, dass die gesetzlichen Voraussetzungen und die Verfahren für diese beiden Steuerarten verschieden sind. Daraus kann jedoch der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie im Einspracheentscheid ausgeführt, wird der Begriff einer Einforderungshandlung - als besondere Form der verjährungsunterbrechenden Handlung - von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weit gefasst. Im erwähnten Urteil 126 II 1 ff. entschied das Bundesgericht, dass darunter selbst amtliche Mitteilungen fallen können, die lediglich eine spätere Veranlagung in Aussicht stellen und deren Zweck sich in der Unterbrechung des Verjährungsablaufs erschöpft. Es können somit auch Mitteilungen als verjährungsunterbrechend betrachtet werden, die zwar das Veranlagungsverfahren nicht konkret weiterführen, aber dem Bürger den Willen kundtun, weiterhin auf die Geltendmachung der Steuerforderung hinzuarbeiten (BGE 126 II 4 f. Erw. 2 f.). Aus diesem Urteil kann entnommen werden, dass eine Unterbrechungshandlung dann gegeben ist, wenn der Steuergläubiger für den betroffenen Steuerpflichtigen erkennbar die Steuerpflicht in allgemeiner Weise abklärt, wobei die amtlichen Mitteilungen selbst bloss vorbereitenden Charakter haben können. Dies muss auch im Verhältnis zwischen zwei verschiedenen Behörden gelten, die grundsätzlich beide für die steuerrechtliche Erfassung eines bestimmten Rechtsgeschäfts oder wirtschaftlichen Vorgangs in Frage kommen. So hat das Berner Verwaltungsgericht in einer ähnlichen Konstellation wie der vorliegenden entschieden, dass das Veranlagungsverfahren für den Vermögensgewinn einerseits und dasjenige für das ordentliche Einkommen andererseits unter bestimmten Voraussetzungen in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang stehen können. Einforderungshandlungen im einen Verfahren seien daher auch als Handlungen im anderen Verfahren zu werten, soweit sie den Grundstückgewinn zum Gegenstand haben. Wird die Veranlagung von den Behörden zunächst in einem Verfahren verfolgt, das sich später als unzutreffend herausstellt, so richten sich die früheren"}