{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-08-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-36-1_2004-08-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1468", "Checksum": "504183d1713e5ebdebade5faeb42e1f0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 36_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 20.08.2004 A 04 36_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aus dem dualistischen System der Besteuerung der Grundstückgewinne ergibt sich ein Zusammenhang zwischen der ordentlichen Einkommenssteuer und der besonderen Grundstückgewinnsteuer. 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Dies trifft dann zu, wenn die Zuordnung des Grundstückgewinns zum Privatvermögen oder zum Geschäftsvermögen umstritten ist und die Ausweiseinforderung einen klaren Bezug zur steuerlichen Erfassung des Grundstückgewinns hat. | Grundstückgewinnsteuer\n\n Jahre nach der Veräusserung auf jeden Fall verjährt. Aus der zitierten Bestimmung ergibt sich, dass das neue Recht der alten Regelung hinsichtlich der Veranlagungsverjährung entspricht und namentlich keine längeren Verjährungsfristen enthält, abgesehen von der hier nicht interessierenden absoluten Verjährungsfrist von fünfzehn Jahren gemäss Abs. 3. In § 33 Abs. 1 GGStG ist nun die bereits von der Rechtsprechung statuierte Veranlagungsverjährung von fünf Jahren in das Gesetz übernommen worden. Der Vorbehalt bezieht sich auf die Nachsteuer (§ 38a GGStG) und das Steuerstrafrecht (§ 39 GGStG) und ist hier nicht weiter von Belang. Die relative Verjährungsfrist von fünf Jahren kann nach Massgabe von § 33 Abs. 2 GGStG stillstehen oder unterbrochen werden, wobei der Gesetzgeber hierzu die Bestimmungen des StG als gültig erklärt (vgl. § 142 StG). Dass im vorliegenden Fall weder der Beginn der Verjährungsfrist noch Stillstandsgründe zur Diskussion stehen, braucht nicht weiter ausgeführt zu werden. Es ist bereits festgestellt worden, dass die altrechtliche Frist von zwei Jahren für die Einleitung des Veranlagungsverfahrens eingehalten wurde. Somit stellt sich nur die Frage nach dem Vorliegen gültiger Unterbrechungshandlungen. Letztere sind bereits unter der Herrschaft des bis 31. Dezember 2000 anwendbaren aGGStG zugelassen worden (vgl. LGVE 1989 II Nr. 28). Demnach ist die vorliegend umstrittene Verjährungsproblematik sowohl altrechtlich als auch neurechtlich nach den gleichen Grundsätzen zu prüfen. In diesem Sinne spielt es hier keine Rolle, dass die Veranlagungsverjährung nach altem Recht am 1. Januar 2001 noch nicht eingetreten war. 3.- a) Das am 27. Juli 1998 eröffnete Veranlagungsverfahren betreffend Grundstückgewinnsteuern wurde erst mit dem Veranlagungsentscheid des Gemeinderates von Z. vom 18. November 2003 abgeschlossen. Dazwischen lag ein Zeitraum von über fünf Jahren, währenddessen seitens des Gemeinderates unbestritten keine Schritte unternommen wurden, die Steuerfestsetzung vorzunehmen. Darauf beruft sich der Beschwerdeführer und macht - wie schon in der Einsprache - Eintritt der Veranlagungsverjährung geltend. Tatsächlich muss der Steueranspruch als untergegangen betrachtet werden, sofern der Lauf der Verjährung nicht unterbrochen wurde. Letzteres ist die Argumentation der Beschwerdegegnerin. Sie beruft sich auf die Ausweiseinforderung der Kantonalen Steuerverwaltung vom 22. August 2000 und qualifiziert diesen Verfahrensschritt als gültige Unterbrechungshandlung, was wiederum der Beschwerdeführer in Abrede stellt. b) Seit der Beschwerdeführer das Grundstück veräussert hatte, war zwischen den Steuerbehörden und dem Verkäufer streitig, ob das Grundstück dem Privatvermögen zuzurechnen und damit der Gewinn nach den Vorschriften des GGStG abzurechnen sei oder aber die verkaufte Liegenschaft Geschäftsvermögen darstelle mit der Folge, dass der Gewinn mit der ordentlichen Einkommenssteuer erfasst werden muss. Die ehemalige Kantonale Veranlagungsbehörde für Gewerbebetriebe und freie Berufe (im Folgenden: Kantonale Veranlagungsbehörde) hielt in einer als Amtsbericht bezeichneten Aktennotiz vom 30. Juli 1998 fest, bei dem gemeldeten Grundstück handle es sich um Geschäftsvermögen, weshalb ein allfällig erzielter Gewinn der Einkommenssteuer unterliege. Im Rahmen der Steuerperiode 1999/2000 (Bemessungsjahre 1997/1998) erliess die Kantonale Veranlagungsbehörde am 22. August 2000 eine Ausweis-Einforderung. Nebst verschiedenen Unterlagen (u.a. detaillierte Verzeichnisse der angefangenen Arbeiten, der Wareninventare und der Debitoren, Kreditoren und transitorischen Passiven, je per 1.1.97, 31.12.97 und 31.12.98) verlangte die Behörde die Einreichung einer detaillierten Kaufs- und Verkaufsabrechnung \"mit Ausweis des Verkaufsgewinnes aus der Parz. X, mit den entsprechenden Kaufs- und Verkaufsverträgen\". Nachdem eine auf Gesuch des Beschwerdeführers erstreckte Frist abgelaufen war und dieser am 9. November 2000 gemahnt werden musste, reichte dessen Vertreterin am 24. November 2000 die geforderten Unterlagen ein. Bezüglich des Geschäfts über das Grundstück wurde der Kaufvertrag zugestellt. Der Beschwerdeführer bezifferte ausdrücklich seinen Verkaufsgewinn auf Fr. 150'346.50. Das Schreiben schliesst mit der Bemerkung: \"Nach unserer Auffassung handelt es sich hier um einen privaten Liegenschaftsverkauf, der nicht mit der ordentlichen Steuer abgerechnet werden muss.\" c) Die Steuereinschätzung für die Periode 1999/2000 blieb in der Folge längere Zeit pendent. Im Mai 2002 fand eine Besprechung bei der Kantonalen Steuerverwaltung statt. Mit Verfügung vom 30. Januar 2003 wurde dann der Beschwerdeführer für die genannte Steuerperiode eingeschätzt. Dagegen erhob er Einsprache und beantragte, das steuerbare Einkommen bei den Staats- und Gemeindesteuern und bei der direkten Bundessteuer sei um den Verkaufsgewinn von Fr. 150'346.-- herabzusetzen. Bei diesem Betrag handle es sich nicht um Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, sondern anhand der allgemeinen Zuordnungskriterien und gemäss Rechtsprechung um objektives Privatvermögen. Während der Hängigkeit der Einsprache veranlasste die Kantonale Veranlagungsbehörde eine Buchprüfung. Schliesslich erliess die nunmehr zuständige Steuerkommission für Selbständigerwerbende am 30."}