{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-08-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-36-1_2004-08-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1468", "Checksum": "504183d1713e5ebdebade5faeb42e1f0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 36_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 20.08.2004 A 04 36_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aus dem dualistischen System der Besteuerung der Grundstückgewinne ergibt sich ein Zusammenhang zwischen der ordentlichen Einkommenssteuer und der besonderen Grundstückgewinnsteuer. 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Dies trifft dann zu, wenn die Zuordnung des Grundstückgewinns zum Privatvermögen oder zum Geschäftsvermögen umstritten ist und die Ausweiseinforderung einen klaren Bezug zur steuerlichen Erfassung des Grundstückgewinns hat. | Grundstückgewinnsteuer\n\n\n| Entscheid: | A. verkaufte am 17. Juli 1998 ein Grundstück. In der Folge eröffnete die Gemeindekanzlei Z. am 27. Juli 1998 gegenüber dem Veräusserer das Verfahren zur Berechnung der Grundstückgewinnsteuer. Da die Qualifizierung des Grundstückes als Privatvermögen bzw. Geschäftsvermögen strittig war, war der Grundstückgewinn ebenfalls Thema der ordentlichen Einkommenssteuerveranlagung für die Steuerperiode 1999/2000. Diese blieb längere Zeit pendent und wurde erst mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2003 rechtskräftig entschieden. Nachdem darin die veräusserte Liegenschaft als Privatvermögen qualifiziert wurde, veranlagte der Gemeinderat von Z. in der Folge A. am 18 November 2003 mit einer Grundstückgewinnsteuer von Fr. 31'705.65. Vor Verwaltungsgericht - wie bereits im Einspracheverfahren - macht A. geltend, die Grundstückgewinnsteuerforderung sei zufolge Eintritts der Veranlagungsverjährung untergegangen. Aus den Erwägungen: 2.- b) § 33 aGGStG regelt unter dem Titel \"Verwirkung\" die sogenannte Einleitungsverjährung. Gemäss dieser Norm erlischt das Recht auf Steuerfestsetzung u.a. dann, wenn der Gemeinderat die Veranlagung zwei Jahre nach der Eintragung des Eigentumsübergangs im Hauptbuch nicht eingeleitet hat (Ziff. 1). Eine allgemeine Verwirkungs- oder Verjährungsregel im Hinblick auf die Veranlagung der Steuer kannte das Grundstückgewinnsteuergesetz bis zur Revision im Jahre 2001 nicht. Allerdings hatte das Verwaltungsgericht bereits im Jahre 1989 entschieden, es würde in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung zur periodischen Einkommens- und Vermögenssteuer gegen Verfassungsrecht verstossen, wenn der Steueranspruch gemäss GGStG während des Veranlagungsverfahrens jeglicher Verjährung entzogen werde. Deshalb wurde die Frist, innert welcher die rechtzeitig eingeleitete Veranlagung durchzuführen ist, unter dem Vorbehalt von Unterbrechungshandlungen auf fünf Jahre festgesetzt (LGVE 1989 II Nr. 28). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Gemeindekanzlei Z. am 27. Juli 1998 dem Beschwerdeführer die Formulare zur Berechnung der Grundstückgewinnsteuer zugestellt und damit die Steuerveranlagung eröffnet hat. Mit dem wenige Tage nach Abschluss des Veräusserungsgeschäftes eröffneten Veranlagungsverfahren ist somit die Frist von zwei Jahren für die Einleitung des Verfahrens klarerweise respektiert worden. Davon geht auch der Beschwerdeführer aus. Er ist aber der Auffassung, dass die Veranlagungsbehörde die von der Rechtsprechung begründete und im damaligen Recht anwendbare Frist von fünf Jahren für die Durchführung der Veranlagung hat verstreichen lassen und insbesondere keine gültigen Unterbrechungshandlungen vorgenommen worden seien. Vor Klärung dieser Rechtsfrage muss hier festgehalten werden, dass die fünfjährige Frist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesrevision per 1. Januar 2001 noch nicht abgelaufen war. Vor diesem Hintergrund sind die rechtlichen Auswirkungen der Gesetzesrevision auf die Verjährungsfrage zu prüfen. c) Im Zuge der Totalrevision des Steuergesetzes (StG) vom 22. November 1999 wurden weitere Steuererlasse, namentlich das Gesetz über die Handänderungssteuer (HStG) und das GGStG, revidiert und den Vorschriften des StG angepasst. Die Revisionen betrafen insbesondere auch Bestimmungen über die Verjährung und die Verwirkung der Steuern. Das Verwaltungsgericht hat kürzlich im wegleitenden Urteil W. vom 12. Juli 2004 (A 03 239) die Auswirkungen dieser Revisionen auf die Frage der Anwendbarkeit der Verjährungs- und Verwirkungsfristen umfassend geprüft. Zwar erging dieses Urteil im Bereich des Handänderungssteuerrechts, doch sind die massgebenden Überlegungen auch für den vorliegenden Streitfall entscheidend. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Änderung vom 22. November 1999 sowohl im HStG (§ 29a) wie auch im GGStG (§ 52a) inhaltlich weitgehend identisch sind. Das Gericht hat in diesem Urteil in Auslegung der Übergangsregelung entschieden, dass für alle Arten von Steuern, die sich aus der Anwendung des jeweiligen Gesetzes ergeben können, die neuen Verjährungsbestimmungen anzuwenden sind, sofern die Verjährung nach altem Recht am 1. Januar 2001 noch nicht eingetreten war (Urteil W. vom 12.7.2004, Erw. 7b - d). Zu diesem Schluss gelangte das Gericht gestützt auf die Materialien und die gesetzliche Konzeption des Steuergesetzes. Dabei übersah es nicht, dass der Gesetzgeber für das HStG (und vorliegend auch das GGStG) in der Übergangsbestimmung die neue Verjährungsordnung für die Nachsteuern und Bussen ausdrücklich anwendbar erklärte, jedoch hinsichtlich der Verjährung der \"ordentlichen Steuern\" keine entsprechende Norm erliess. Somit ist im vorliegenden Fall die Frage der Veranla-gungsverjährung gemäss der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung der massgebenden Bestimmung des GGStG zu prüfen. d) Die Veranlagungsverjährung ist in § 33 gemäss der seit 1. Januar 2001 gültigen Fassung des Grundstücksgewinnsteuergesetzes wie folgt geregelt: 1Das Recht, die Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre, nachdem die steuerbegründende Veräusserung stattfand. Vorbehalten bleiben die §§ 38a und 39. 2Für Beginn, Stillstand und Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des Steuergesetzes. 3Das Recht, die Steuer zu veranlagen, ist fünfzehn"}