Die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass das soziale Existenzminimum von einer festen Grösse ausgeht und ein festes Grundverständnis besteht, was alles noch unter diesen Begriff fällt, geht deshalb fehl. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend, die ausgerichtete Sozialhilfe verletze das Recht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV, beschränkt sich dieser verfassungsmässige Anspruch doch auf das absolute Minimum, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag (BGE 130 I 75 Erw. 4.1, mit Hinweisen). Dass die ausgerichtete Sozialhilfe diesen verfassungsrechtlichen Anspruch erfüllt, ist offensichtlich.