Das soziale Existenzminimum kann nicht abstrakt definiert werden, vielmehr steht es ebenfalls im Zusammenhang mit den Zielen der Sozialhilfe. Daraus ergibt sich, dass auch das soziale Existenzminimum anders zu beurteilen ist, wenn es um Personen ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz geht, da bei diesen die Sozialhilfe die soziale und berufliche Integration nicht zu erfüllen hat. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass das soziale Existenzminimum von einer festen Grösse ausgeht und ein festes Grundverständnis besteht, was alles noch unter diesen Begriff fällt, geht deshalb fehl.