Die ausgerichtete Sozialhilfe richtet sich im Weiteren gemäss den Angaben der Vorinstanz nach den Weisungen des Kantonalen Sozialamtes betreffend Sozialhilfeempfänger mit einem Ausweis L, was die Beschwerdeführerin nicht bestreitet. Schliesslich ist auch ihr Vorbringen, sie habe in der Schweiz Wohnsitz begründet und sei deshalb wie Einheimische bzw. wie Ausländer mit einer Aufenthaltsbewilligung zu behandeln, unbehelflich.