Wie ausgeführt, bestehen diese in der materiellen Existenzsicherung sowie in der sozialen und beruflichen Integration. Fällt aufgrund des Aufenthaltsstatus der sozialhilfebedürftigen Personen die Notwendigkeit der Integration weg, weil davon ausgegangen wird, dass diese sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhalten, so liegt ein sachlicher Grund vor, die Sozialhilfe anders auszugestalten, insbesondere in geringerem Umfang. Die ausgerichtete Sozialhilfe richtet sich im Weiteren gemäss den Angaben der Vorinstanz nach den Weisungen des Kantonalen Sozialamtes betreffend Sozialhilfeempfänger mit einem Ausweis L, was die Beschwerdeführerin nicht bestreitet.