Indem § 30 Abs. 2 SHG die SKOS-Richtlinien nicht als rechtlich verbindlich, sondern nur als wegleitend erklärt und in besonderen Fällen ein Abweichen von diesen Empfehlungen gestattet, hat die anwendende Behörde ein Ermessen, welches sie in den Schranken von Art. 8 Abs. 1 BV auszuüben hat. Die ungleiche Behandlung der Beschwerdeführerin gegenüber Einheimischen oder Ausländern mit Aufenthaltsbewilligung ergibt sich aus den sachlichen Zielen der Sozialhilfe. Wie ausgeführt, bestehen diese in der materiellen Existenzsicherung sowie in der sozialen und beruflichen Integration.