Nach dem Gleichbehandlungsgebot sind die rechtsanwendenden Behörden gehalten, gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung. Dies ist v.a. dann zu beachten, wenn die anzuwendende Norm der Behörde einen gewissen Ermessensspielraum offen lässt (vgl. Schweizer, Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, Zürich 2002, N 42 zu Art. 8 BV mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).