Demnach können die SKOS-Richtlinien ihrem Zweck entsprechend nicht direkt auf die Beschwerdeführerin angewendet werden, weshalb ein Abweichen von diesen Empfehlungen in diesem Falle § 30 Abs. 2 SHG nicht verletzt. b) Diese unterschiedliche Behandlung der Beschwerdeführerin verletzt nicht das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV. Nach dem Gleichbehandlungsgebot sind die rechtsanwendenden Behörden gehalten, gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung.