3.6.2 und 4). 3.- a) Die Beschwerdeführerin besass in der hier massgebenden Zeit Juli 2000 bis Januar 2001 als Staatsangehörige von Serbien und Montenegro eine Kurzaufenthaltsbewilligung für einen bestimmten Aufenthaltszweck (L-Bewilligung), in ihrem Falle zum Zweck der Vorbereitung ihrer Heirat. Diese Bewilligung war auf zwei Monate bis zum 15. August 2000 befristet. Ihre Heirat mit einem Schweizer Bürger, durch welche sie einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erhielt (vgl. Art. 7 Abs. 1 ANAG), fand in der Folge erst am 23. Januar 2001 statt. Damit hielt sie sich ab dem 15. August 2000 bis zum 23. Januar 2001 ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz auf.