Im Weiteren hielt das Bundesgericht im erwähnten Urteil fest, dass für vorläufig aufgenommene Ausländer grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für Asylsuchende gelten, da Erstere ebenfalls keine Aufenthaltsbewilligung hätten. Entsprechend ergäbe sich die Berechtigung, auch vorläufig aufgenommene Ausländer abweichend von aufenthaltsberechtigten Sozialhilfeempfängern zu behandeln, bereits aus dem Bundesrecht (BGE 130 I 12f. Erw. 3.6.2 und 4).