SR 142.321), wonach Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung bei der Festsetzung und Ausrichtung der Fürsorgeleistungen den Einheimischen gleichgestellt werden, während für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung die Unterstützung gemäss Art. 82 Abs. 2 AsylG nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen zu erfolgen hat (BGE 130 I 11f. Erw. 3.6.1). Im Weiteren hielt das Bundesgericht im erwähnten Urteil fest, dass für vorläufig aufgenommene Ausländer grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für Asylsuchende gelten, da Erstere ebenfalls keine Aufenthaltsbewilligung hätten.