Es stützt sich dabei auf Art. 82 AsylG bzw. Art. 3 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2; SR 142.321), wonach Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung bei der Festsetzung und Ausrichtung der Fürsorgeleistungen den Einheimischen gleichgestellt werden, während für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung die Unterstützung gemäss Art. 82 Abs. 2 AsylG nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen zu erfolgen hat (BGE 130 I 11f.