O., S. 22). Indem diese Ziele jedoch immer in Hinblick auf die konkreten Umstände des Hilfesuchenden zu beurteilen sind, kann dies schliesslich dazu führen, dass in besonderen Umständen von der Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe gemäss den SKOS-Richtlinien abgewichen werden darf. Eine solche Abweichung von den SKOS-Richtlinien hat die verfassungsrechtlichen Schranken des Gleichbehandlungsgebotes (Art. 8 BV) und des Rechts auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) zu beachten.