A verlangte, dass die wirtschaftliche Sozialhilfe für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 31. Januar 2001 auf Fr. 2000.- pro Monat festgesetzt wird. Dies war schliesslich auch vor Verwaltungsgericht streitig. Aus den Erwägungen: 1.- c) Soweit die Beschwerdeführerin konkret den Antrag stellt, es seien ihr rückwirkend für die Monate Juli 2000 bis Januar 2001 Sozialhilfe von monatlich Fr. 2000.- zu entrichten, kann sie nicht gehört werden, da sie trotz entsprechendem Hinweis im angefochtenen Entscheid diesen Betrag auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht genügend substantiiert.