| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A, Staatsangehörige von Serbien und Montenegro, erhielt Mitte Juni 2000 eine Kurzaufenthaltsbewilligung für zwei Monate zur Vorbereitung der Heirat. Nach Ablauf dieser Bewilligung legte das Amt für Migration die Ausreisefrist bis Ende November 2000 fest. Aufgrund der Heirat mit dem Schweizer B im Januar 2001 wurde die Ausreiseverfügung anfangs Februar 2001 aufgehoben. Das Sozialamt der Stadt Z unterstützte A ab 1. Juli 2000 mit Fr. 13.- pro Tag zuzüglich Mietkosten. A verlangte, dass die wirtschaftliche Sozialhilfe für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 31. Januar 2001 auf Fr. 2000.- pro Monat festgesetzt wird.