{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-06-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-301-2_2005-06-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3060", "Checksum": "6b3d49ba92f844a5ebbe0740a7c95412"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 301_2", "2006 II Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 27.06.2005 A 04 301_2 (2006 II Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 30 SHG; Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 BV; Art. 82 Abs. 2 AsylG. Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe für eine Ausländerin mit Kurzaufenthaltsbewilligung (L-Bewilligung) bzw. vorläufiger Aufnahme (Erw. 2). 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Januar 2001 ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz auf. Am 20. Oktober 2000 wurde denn gegen die Beschwerdeführerin auch eine Ausreiseverfügung erlassen mit einer Ausreisefrist bis Ende November 2000. Diese wurde erst am 7. Februar 2001 wieder aufgehoben. Ihre aufenthaltsrechtliche Situation in der fraglichen Zeit ist somit vergleichbar mit vorläufig aufgenommenen Ausländern oder Asylsuchenden ohne Aufenthaltsbewilligung. Daran ändert auch die auf zwei Monate befristete Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Heirat nichts, zumal die Heirat in dieser Zeit gar nicht stattgefunden und die Beschwerdeführerin auch nicht um eine Verlängerung dieser Kurzaufenthaltsbewilligung ersucht hat. Eine solche Kurzaufenthaltsbewilligung kann im Weiteren grundsätzlich auch höchstens für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb auch bei Ausländern mit einer solchen vorübergehenden Aufenthaltsbewilligung davon auszugehen ist, dass sie das Land in absehbarer Zeit wieder verlassen. Ebenfalls ist schliesslich der Hinweis auf ihre bereits lange Anwesenheit in der Schweiz unbehelflich. Aufgrund des Individualisierungsprinzips in der Sozialhilfe ist auf den Aufenthaltsstatus im Zeitpunkt der beanspruchten Sozialhilfeleistung abzustellen. Ergibt sich aus diesem - wie bei der Beschwerdeführerin - kein längerfristiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz, so kommt der Integrationszweck der Sozialhilfe nicht zum Tragen. Demnach können die SKOS-Richtlinien ihrem Zweck entsprechend nicht direkt auf die Beschwerdeführerin angewendet werden, weshalb ein Abweichen von diesen Empfehlungen in diesem Falle § 30 Abs. 2 SHG nicht verletzt. b) Diese unterschiedliche Behandlung der Beschwerdeführerin verletzt nicht das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV. Nach dem Gleichbehandlungsgebot sind die rechtsanwendenden Behörden gehalten, gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung. Dies ist v.a. dann zu beachten, wenn die anzuwendende Norm der Behörde einen gewissen Ermessensspielraum offen lässt (vgl. Schweizer, Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, Zürich 2002, N 42 zu Art. 8 BV mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Indem § 30 Abs. 2 SHG die SKOS-Richtlinien nicht als rechtlich verbindlich, sondern nur als wegleitend erklärt und in besonderen Fällen ein Abweichen von diesen Empfehlungen gestattet, hat die anwendende Behörde ein Ermessen, welches sie in den Schranken von Art. 8 Abs. 1 BV auszuüben hat. Die ungleiche Behandlung der Beschwerdeführerin gegenüber Einheimischen oder Ausländern mit Aufenthaltsbewilligung ergibt sich aus den sachlichen Zielen der Sozialhilfe. Wie ausgeführt, bestehen diese in der materiellen Existenzsicherung sowie in der sozialen und beruflichen Integration. Fällt aufgrund des Aufenthaltsstatus der sozialhilfebedürftigen Personen die Notwendigkeit der Integration weg, weil davon ausgegangen wird, dass diese sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhalten, so liegt ein sachlicher Grund vor, die Sozialhilfe anders auszugestalten, insbesondere in geringerem Umfang. Die ausgerichtete Sozialhilfe richtet sich im Weiteren gemäss den Angaben der Vorinstanz nach den Weisungen des Kantonalen Sozialamtes betreffend Sozialhilfeempfänger mit einem Ausweis L, was die Beschwerdeführerin nicht bestreitet. Schliesslich ist auch ihr Vorbringen, sie habe in der Schweiz Wohnsitz begründet und sei deshalb wie Einheimische bzw. wie Ausländer mit einer Aufenthaltsbewilligung zu behandeln, unbehelflich. Der zivilrechtliche Wohnsitz ist unabhängig von der behördlichen Aufenthaltsgenehmigung, weshalb grundsätzlich auch vorläufig Aufgenommene und Asylsuchende einen solchen begründen können (Staehelin, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, 2. Aufl., Basel 2002, N 17ff. zu Art. 23 ZGB). Für den Umfang der sozialhilferechtlichen Behandlung lässt sich darauf jedoch nicht abstellen. Der Hinweis in § 5 Abs. 1 SHG auf den Unterstützungswohnsitz gemäss ZUG - welches wiederum am zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff anknüpft - dient nur der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für die Sozialhilfe. Diese ist vorliegend jedoch unbestritten. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes liegt somit nicht vor. c) Inwiefern die der Beschwerdeführerin ausgerichtete Sozialhilfe von Fr. 13.- pro Tag plus Miete im Übrigen das soziale Existenzminimum nach § 30 Abs. 1 SHG verletzt, macht diese nicht substantiiert geltend. Der nur pauschale Verweis, dass dieses höher als das betreibungsrechtliche Existenzminimum sein müsse, genügt nicht. Das soziale Existenzminimum kann nicht abstrakt definiert werden, vielmehr steht es ebenfalls im Zusammenhang mit den Zielen der Sozialhilfe. Daraus ergibt sich, dass auch das soziale Existenzminimum anders zu beurteilen ist, wenn es um Personen ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz geht, da bei diesen die Sozialhilfe die soziale und berufliche Integration nicht zu erfüllen hat. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass das soziale Existenzminimum von einer festen Grösse ausgeht und ein festes Grundverständnis besteht, was alles noch unter diesen Begriff fällt, geht deshalb fehl. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend, die ausgerichtete Sozialhilfe"}