{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-06-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-301-2_2005-06-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3060", "Checksum": "6b3d49ba92f844a5ebbe0740a7c95412"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 301_2", "2006 II Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 27.06.2005 A 04 301_2 (2006 II Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 30 SHG; Art. 8 Abs. 1 und Art. 12 BV; Art. 82 Abs. 2 AsylG. Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe für eine Ausländerin mit Kurzaufenthaltsbewilligung (L-Bewilligung) bzw. vorläufiger Aufnahme (Erw. 2). 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Aufgrund der Heirat mit dem Schweizer B im Januar 2001 wurde die Ausreiseverfügung anfangs Februar 2001 aufgehoben. Das Sozialamt der Stadt Z unterstützte A ab 1. Juli 2000 mit Fr. 13.- pro Tag zuzüglich Mietkosten. A verlangte, dass die wirtschaftliche Sozialhilfe für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 31. Januar 2001 auf Fr. 2000.- pro Monat festgesetzt wird. Dies war schliesslich auch vor Verwaltungsgericht streitig. Aus den Erwägungen: 1.- c) Soweit die Beschwerdeführerin konkret den Antrag stellt, es seien ihr rückwirkend für die Monate Juli 2000 bis Januar 2001 Sozialhilfe von monatlich Fr. 2000.- zu entrichten, kann sie nicht gehört werden, da sie trotz entsprechendem Hinweis im angefochtenen Entscheid diesen Betrag auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht genügend substantiiert. Es bleibt somit zu prüfen, ob die Beschränkung der Sozialhilfe auf den Betrag von Fr. 13.-/Tag zuzüglich Mietkosten (Fr. 930.-) geltendes Recht verletzt. 2.- a) Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe hat nach § 28 Abs. 1 SHG, wer seinen Lebensbedarf und den seiner Familienangehörigen nach den Bestimmungen des ZUG nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend mit eigenen Mitteln, Arbeit oder Leistungen Dritter bestreiten kann. § 30 SHG bestimmt den Umfang der wirtschaftlichen Sozialhilfe. Danach deckt sie das soziale Existenzminimum ab (Abs. 1), wobei für die Bemessung dieses Existenzminimums die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) wegleitend sind. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Abweichungen beschliessen (Abs. 2). Grundsätzlich richtet sich somit die Höhe der wirtschaftlichen Sozialhilfe nach den SKOS-Richtlinien, wobei ein Grundprinzip der Sozialhilfe gerade darin besteht, dass sie dem individuellen Fall angepasst ist und den aktuellen Bedarf deckt (Ruder, Zeitschrift für Sozialhilfe [ZESO] 2003, S. 22, Coullery, Das Recht auf Sozialhilfe, Bern 1993, S. 74f.). Dementsprechend handelt es sich bei diesen Empfehlungen denn auch um Richtlinien, von denen bei besonderen Umständen abgewichen werden kann. Die Richtlinien sollen deshalb nicht als rechtlich verbindlich, sondern nur als wegleitend gelten (Botschaft zum Entwurf eines Sozialhilfegesetzes vom 23.11.1988, GR 1989, S. 182). Das Ziel der Sozialhilfe ist die materielle Existenzsicherung sowie berufliche und soziale Integration des Hilfebedürftigen. Sie soll Armut verhindern und den betroffenen Menschen ein Leben in Würde garantieren. Die SKOS-Richtlinien konkretisieren diese Ziele (Ruder, a.a.O., S. 22). Indem diese Ziele jedoch immer in Hinblick auf die konkreten Umstände des Hilfesuchenden zu beurteilen sind, kann dies schliesslich dazu führen, dass in besonderen Umständen von der Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe gemäss den SKOS-Richtlinien abgewichen werden darf. Eine solche Abweichung von den SKOS-Richtlinien hat die verfassungsrechtlichen Schranken des Gleichbehandlungsgebotes (Art. 8 BV) und des Rechts auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) zu beachten. b) Als Folge der erwähnten Ziele der Sozialhilfe, welche durch die SKOS-Richtlinien konkretisiert werden, gelten diese denn auch nur für alle längerfristig unterstützten Personen (inkl. anerkannte Flüchtlinge), die in Privathaushaltungen leben und die fähig sind, den damit verbundenen Verpflichtungen nachzukommen. Sie können deshalb auf nur vorübergehend unterstützte Personen oder auf Personen ohne eigenen Haushalt lediglich sinngemäss und entsprechend der individuellen Situation angewendet werden. Von diesen Richtlinien nicht erfasst werden Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene sowie Auslandschweizerinnen und -schweizer (vgl. einleitende Ausführungen in den Richtlinien zu deren Bedeutung). Dass insbesondere Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung in Bezug auf die Sozialhilfe nicht nur anders, sondern auch in geringerem Umfang unterstützt werden dürfen, hat das Bundesgericht in einem Urteil vom November 2003 bestätigt. Es stützt sich dabei auf Art. 82 AsylG bzw. Art. 3 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2; SR 142.321), wonach Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung bei der Festsetzung und Ausrichtung der Fürsorgeleistungen den Einheimischen gleichgestellt werden, während für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung die Unterstützung gemäss Art. 82 Abs. 2 AsylG nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen zu erfolgen hat (BGE 130 I 11f. Erw. 3.6.1). Im Weiteren hielt das Bundesgericht im erwähnten Urteil fest, dass für vorläufig aufgenommene Ausländer grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für Asylsuchende gelten, da Erstere ebenfalls keine Aufenthaltsbewilligung hätten. Entsprechend ergäbe sich die Berechtigung, auch vorläufig aufgenommene Ausländer abweichend von aufenthaltsberechtigten Sozialhilfeempfängern zu behandeln, bereits aus dem Bundesrecht (BGE 130 I 12f. Erw. 3.6.2 und 4). 3.- a) Die Beschwerdeführerin besass in der hier massgebenden Zeit Juli 2000 bis Januar 2001 als Staatsangehörige von Serbien und Montenegro eine Kurzaufenthaltsbewilligung für einen bestimmten Aufenthaltszweck (L-Bewilligung), in ihrem Falle zum Zweck der Vorbereitung ihrer Heirat. Diese Bewilligung war auf zwei Monate bis zum 15. August 2000 befristet. Ihre Heirat mit"}