Dass die ausgerichtete Sozialhilfe diesen verfassungsrechtlichen Anspruch erfüllt, ist offensichtlich. Die Beschwerdeführerin macht denn auch dahingehend nichts geltend. Die gegen diesen Entscheid eingereichte Staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Schweizerischen Bundesgericht am 8. Dezember 2005 abgewiesen. |