Für den Umfang der sozialhilferechtlichen Behandlung lässt sich darauf jedoch nicht abstellen. Der Hinweis in § 5 Abs. 1 SHG auf den Unterstützungswohnsitz gemäss ZUG - welches wiederum am zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff anknüpft - dient nur der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für die Sozialhilfe. Diese ist vorliegend jedoch unbestritten. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes liegt somit nicht vor. c) Inwiefern die der Beschwerdeführerin ausgerichtete Sozialhilfe von Fr. 13.-- pro Tag plus Miete im Übrigen das soziale Existenzminimum nach § 30 Abs. 1 SHG verletzt, macht diese nicht substantiiert geltend.