Dies ist v.a. dann zu beachten, wenn die anzuwendende Norm der Behörde einen gewissen Ermessensspielraum offen lässt (vgl. Schweizer, Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, Zürich 2002, N 42 zu Art. 8 BV mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Indem § 30 Abs. 2 SHG die SKOS-Richtlinien nicht als rechtlich verbindlich sondern nur als wegleitend erklärt und in besonderen Fällen ein Abweichen von diesen Empfehlungen gestattet, hat die anwendende Behörde ein Ermessen, welches sie in den Schranken von Art. 8 Abs. 1 BV auszuüben hat.