Daran ändert auch die auf zwei Monate befristete Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Heirat nichts, zumal die Heirat in dieser Zeit gar nicht stattgefunden und die Beschwerdeführerin auch nicht um eine Verlängerung dieser Kurzaufenthaltsbewilligung ersucht hat. Eine solche Kurzaufenthaltsbewilligung kann im Weiteren grundsätzlich auch höchstens für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb auch bei Ausländern mit einer solchen vorübergehenden Aufenthaltsbewilligung davon auszugehen ist, dass sie das Land in absehbarer Zeit wieder verlassen. Ebenfalls ist schliesslich der Hinweis auf ihre bereits lange Anwesenheit in der Schweiz unbehelflich.