Diese wurde erst am 7. Februar 2001 wieder aufgehoben. Ihre aufenthaltsrechtliche Situation in der fraglichen Zeit ist somit vergleichbar mit vorläufig aufgenommenen Ausländern oder Asylsuchenden ohne Aufenthaltsbewilligung. Daran ändert auch die auf zwei Monate befristete Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Heirat nichts, zumal die Heirat in dieser Zeit gar nicht stattgefunden und die Beschwerdeführerin auch nicht um eine Verlängerung dieser Kurzaufenthaltsbewilligung ersucht hat.