Ihre Heirat mit einem Schweizer Bürger, durch welche sie einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erhielt (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern), fand in der Folge erst am 23. Januar 2001 statt. Damit hielt sie sich ab dem 15. August 2000 bis zum 23. Januar 2001 ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz auf. Am 20. Oktober 2000 wurde denn gegen die Beschwerdeführerin auch eine Ausreiseverfügung erlassen mit einer Ausreisefrist bis Ende November 2000. Diese wurde erst am 7. Februar 2001 wieder aufgehoben.