Sie können deshalb auf nur vorübergehend unterstützte Personen oder auf Personen ohne eigenen Haushalt lediglich sinngemäss und entsprechend der individuellen Situation angewendet werden. Von diesen Richtlinien nicht erfasst werden Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene sowie Auslandschweizerinnen und -schweizer (vgl. einleitende Ausführungen in den Richtlinien zu deren Bedeutung). Dass insbesondere Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung in Bezug auf die Sozialhilfe nicht nur anders, sondern auch in geringerem Umfang unterstützt werden dürfen, hat das Bundesgericht in einem Urteil vom November 2003 bestätigt. Es stützt sich dabei auf Art.