12 BV) zu beachten. b) Als Folge der erwähnten Ziele der Sozialhilfe, welche durch die SKOS-Richtlinien konkretisiert werden, gelten diese denn auch nur für alle längerfristig unterstützten Personen (inkl. anerkannte Flüchtlinge), die in Privathaushaltungen leben und die fähig sind, den damit verbundenen Verpflichtungen nachzukommen. Sie können deshalb auf nur vorübergehend unterstützte Personen oder auf Personen ohne eigenen Haushalt lediglich sinngemäss und entsprechend der individuellen Situation angewendet werden.