Es bleibt somit zu prüfen, ob die Beschränkung der Sozialhilfe auf den Betrag von Fr. 13.--/Tag zuzüglich Mietkosten (Fr. 930.--) geltendes Recht verletzt. 2.- a) Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe hat nach § 28 Abs. 1 SHG, wer seinen Lebensbedarf und den seiner Familienangehörigen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1) nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend mit eigenen Mitteln, Arbeit oder Leistungen Dritter bestreiten kann. § 30 SHG bestimmt den Umfang der wirtschaftlichen Sozialhilfe.