b) (...) c) Soweit die Beschwerdeführerin konkret den Antrag stellt, es seien ihr rückwirkend für die Monate Juli 2000 bis Januar 2001 Sozialhilfe von monatlich Fr. 2'000.-- zu entrichten, kann sie nicht gehört werden, da sie trotz entsprechendem Hinweis im angefochtenen Entscheid diesen Betrag auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht genügend substantiiert. Es bleibt somit zu prüfen, ob die Beschränkung der Sozialhilfe auf den Betrag von Fr. 13.--/Tag zuzüglich Mietkosten (Fr. 930.--) geltendes Recht verletzt.