Anzumerken ist jedoch, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde auf die verbindliche Anweisung an die betroffene Behörde abzielt, die Sache an die Hand zu nehmen. Hat diese einen Entscheid getroffen, so besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse an einer Überprüfung der Verfahrensdauer mehr (vgl. BG-Urteil 2P.139/2004 vom 30.11.2004 Erw. 3.3 mit Hinweis auf BGE 125 V 374 Erw. 1; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 227). Bezüglich dieser Rüge ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten. b) (...) c)