a VRG) und die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens (§ 152 lit. b VRG), geltend machen kann. Die Rechtsverzögerung und die Rechtsverweigerung stellen keine mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Gründe dar. Eine solche Rüge wäre vielmehr mittels Aufsichtsbeschwerde gemäss § 180 Abs. 2 lit. b VRG bei der vorgesetzten Behörde (vgl. § 183 Abs. 1 lit. d VRG), im vorliegenden Falle dem Regierungsrat, vorzubringen (vgl. Urteil H. vom 24.2.2004; A 03 260). Anzumerken ist jedoch, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde auf die verbindliche Anweisung an die betroffene Behörde abzielt, die Sache an die Hand zu nehmen.