Indem sie über drei Jahre bis zur Beschwerdeerledigung habe verstreichen lassen, habe die Verwaltung nicht innert angemessener Frist gehandelt. In Sozialhilfestreitigkeiten besitzt das Verwaltungsgericht nur eine beschränkte Prüfungsbefugnis (vgl. § 75 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes [SHG] i.V.m. § 152 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG] bzw. e.c. § 156 VRG). Daraus ergibt sich, dass mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Beschwerdeführerin einzig die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (§ 152 lit. a VRG) und die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens (§ 152 lit.