Die Beschwerdeführerin macht in der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorab geltend, die Vorinstanz habe ungebührlich lange keinen Entscheid in der Beschwerdesache erlassen. Dies sei rechts- und verfassungswidrig, verweigere sie damit der Beschwerdeführerin schlichtweg das Recht. Laut Art. 29 Abs. 1 BV habe jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Indem sie über drei Jahre bis zur Beschwerdeerledigung habe verstreichen lassen, habe die Verwaltung nicht innert angemessener Frist gehandelt.