Das Sozialamt der Stadt Luzern unterstützte A ab 1. Juli 2000 mit Fr. 13.-- pro Tag zuzüglich Mietkosten. A verlangte, dass die wirtschaftliche Sozialhilfe für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 31. Januar 2001 auf Fr. 2'000.-- pro Monat festgesetzt wird, was schliesslich auch vor Verwaltungsgericht streitig war, nachdem die Vorinstanz fast dreieinhalb Jahre bis zu ihrem Entscheid verstreichen liess. Aus den Erwägungen: 1.- a) Die Beschwerdeführerin macht in der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorab geltend, die Vorinstanz habe ungebührlich lange keinen Entscheid in der Beschwerdesache erlassen.