{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-06-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-301-1_2005-06-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2424", "Checksum": "307c0fb5a1fd06e3c2307743f12c3e03"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 301_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 27.06.2005 A 04 301_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zulässiges Abweichen von den SKOS-Richtlinien bei der Bemessung der Sozialhilfe für eine Ausländerin mit Kurzaufenthaltsbewilligung (L-Bewilligung) bzw. vorläufiger Aufnahme. | Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:48", "Checksum": "e677ca659a1c45a519b28a849c2ebe40", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 27.06.2005 A 04 301_1\nRegeste:\nZulässiges Abweichen von den SKOS-Richtlinien bei der Bemessung der Sozialhilfe für eine Ausländerin mit Kurzaufenthaltsbewilligung (L-Bewilligung) bzw. vorläufiger Aufnahme. | Sozialhilfe\n\n betreffend Sozialhilfeempfänger mit einem Ausweis L, was die Beschwerdeführerin nicht bestreitet. Schliesslich ist auch ihr Vorbringen, sie habe in der Schweiz Wohnsitz begründet und sei deshalb wie Einheimische bzw. wie Ausländer mit einer Aufenthaltsbewilligung zu behandeln, unbehelflich. Der zivilrechtliche Wohnsitz ist unabhängig von der behördlichen Aufenthaltsgenehmigung, weshalb grundsätzlich auch vorläufig Aufgenommene und Asylsuchende einen solchen begründen können (Staehelin, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, 2. Auflage, Basel 2002, N 17 ff. zu Art. 23 ZGB). Für den Umfang der sozialhilferechtlichen Behandlung lässt sich darauf jedoch nicht abstellen. Der Hinweis in § 5 Abs. 1 SHG auf den Unterstützungswohnsitz gemäss ZUG - welches wiederum am zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff anknüpft - dient nur der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für die Sozialhilfe. Diese ist vorliegend jedoch unbestritten. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes liegt somit nicht vor. c) Inwiefern die der Beschwerdeführerin ausgerichtete Sozialhilfe von Fr. 13.-- pro Tag plus Miete im Übrigen das soziale Existenzminimum nach § 30 Abs. 1 SHG verletzt, macht diese nicht substantiiert geltend. Der nur pauschale Verweis, dass dieses höher als das betreibungsrechtliche Existenzminimum sein müsse, genügt nicht. Das soziale Existenzminimum kann nicht abstrakt definiert werden, vielmehr steht es ebenfalls im Zusammenhang mit den Zielen der Sozialhilfe. Daraus ergibt sich, dass auch das soziale Existenzminimum anders zu beurteilen ist, wenn es um Personen ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz geht, da bei diesen die Sozialhilfe die soziale und berufliche Integration nicht zu erfüllen hat. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass das soziale Existenzminimum von einer festen Grösse ausgeht und ein festes Grundverständnis besteht, was alles noch unter diesen Begriff fällt, geht deshalb fehl. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend, die ausgerichtete Sozialhilfe verletze das Recht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV, beschränkt sich dieser verfassungsmässige Anspruch doch auf das absolute Minimum, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag (BGE 130 I 75 Erw. 4.1. mit Hinweisen). Dass die ausgerichtete Sozialhilfe diesen verfassungsrechtlichen Anspruch erfüllt, ist offensichtlich. Die Beschwerdeführerin macht denn auch dahingehend nichts geltend. Die gegen diesen Entscheid eingereichte Staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Schweizerischen Bundesgericht am 8. Dezember 2005 abgewiesen. |"}